Landratsamt Bamberg

 

 

Staatliches Landratsamt

Ausländerwesen

Ihre persönlichen Daten
Familie
Unterschrift
Datenschutz und absenden

Antrag

 

gem. § 81 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz auf

einer

Biometrische Daten / biometric data

Angaben zum Aufenthalt / training

Aus welchen Mitteln bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? / what means of support do you have?

Besteht ein Krankenversicherungsschutz? / do you have health insurance during your stay in Germany?

Wurden Sie wegen Rechtsverstößen verurteilt? / have you been convicted for olationg the law?

Wird gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt?

are you under investigation for a suspected criminal offence?

Sprachkenntnisse/linguistic proficiency

Angaben zur Familie / Information about the familiy

 

Ehepartner / spouse

Kinder / children

Ich beantrage die Aufenthaltserlaubnis für I herewith apply for a residence permit for

Ich versichere, vorstehende Angaben nach bestem Wissen und Gewissen vollständig gemacht zu haben. Ferner erkläre ich, dass derzeit kein Verfahren nach dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht gegen mich eingeleitet ist.

 

Ich wurde darauf hingewiesen, dass

 

- gem. § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG das Ausweisungsinteresse schwer wiegt, wenn ein Ausländer in einem Verwaltungsverfahren das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines SchengenVisums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder trotz Bestehen der Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat.

 

- gem. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenhG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Das Ausweisungsinteresse wiegt bei einem Ausländer schwer, wenn er gegen Rechtsvorschriften verstößt, wozu auch unvollständige und unrichtige Angaben zum vorstehenden Sachverhalt gehören. Ein erteilter Aufenthaltstitel kann zurückgenommen werden.

 

- auf die Vorschrift des § 82 AufenthG (Mitwirkungspflicht des Ausländers) hingewiesen wurde.

 

- ich meine Belange und für mich günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen habe und die erforderlichen Nachweise über meine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen, Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise unverzüglich beizubringen habe. Nach Ablauf der dafür von der

 

Ausländerbehörde gesetzten Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben.

 

- für die Bearbeitung des vorstehenden Antrags grundsätzlich eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird, die auch im Falle der Rücknahme des Antrags oder der Versagung der beantragten Amtshandlung nicht wieder zurückgezahlt wird.

 

Die mit der Ausführung des AufenthG betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Angaben nach dem AufenthG und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Daten dürfen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.


eigenhändige Unterschrift der gesetzlichen Vertreter

/ Handwritten signature of the legal representatives

 

Datenschutzhinweis nach Art. 13 der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

 

  1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Verantwortlich für die Datenerhebung ist das Landratsamt Bamberg, vertreten durch Landrat Johann Kalb, Ludwigstraße 23, 96052 Bamberg, Tel. 0951 / 850, E-Mail: poststelle@lra-ba.bayern.de.

 

  1. Zwecke der Verarbeitung:

 

Ihre Daten werden dafür erhoben, um ausländerrechtliche Entscheidungen treffen zu können.

 

  1. Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

 

Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe 1 e DSGVO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 BayDSG i. V. m. Art. 96 AufenthG §§ 64 ff AufentV verarbeitet.

 

 

  1. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

 

Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an alle Stellen, die sich aus dem AufenthG und der AufenthV ergeben, sowie an den Anbieter des benutzten Software-Verfahrens (AKDB), um die zu gesetzlich vorgegebenen Aufgaben zu erfüllen.

 

  1. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

 

Ihre Daten werden nach der Erhebung nach den Vorgaben des § 64 ff AufenthV gespeichert.

 

  1. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Aufenthaltsgesetz, der Aufenthaltsverordnung sowie dem AsylG.

Das Landratsamt Bamberg benötigt Ihre Daten, um gesetzlich vorgegebene Aufgaben zu erfüllen.

Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben, kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden. Die Ihnen obliegende Mitwirkungspflicht kann im Rahmen der Pflichtverletzung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen verfolgt werden.

 

Weitere Informationen zum Datenschutz und über Ihre Rechte bei Verarbeitung Ihrer Daten können Sie im Internet unter https://www.landkreis-bamberg.de/Datenschutz abrufen. Alternativ erhalten Sie die Informationen auch ausgedruckt in der Infothek des Landratsamts.

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