Ich versichere, vorstehende Angaben nach bestem Wissen und Gewissen vollständig gemacht zu haben. Ferner erkläre ich, dass derzeit kein Verfahren nach dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht gegen mich eingeleitet ist.
Ich wurde darauf hingewiesen, dass
- gem. § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG das Ausweisungsinteresse schwer wiegt, wenn ein Ausländer in einem Verwaltungsverfahren das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines SchengenVisums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder trotz Bestehen der Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat.
- gem. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenhG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Das Ausweisungsinteresse wiegt bei einem Ausländer schwer, wenn er gegen Rechtsvorschriften verstößt, wozu auch unvollständige und unrichtige Angaben zum vorstehenden Sachverhalt gehören. Ein erteilter Aufenthaltstitel kann zurückgenommen werden.
- auf die Vorschrift des § 82 AufenthG (Mitwirkungspflicht des Ausländers) hingewiesen wurde.
- ich meine Belange und für mich günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen habe und die erforderlichen Nachweise über meine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen, Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise unverzüglich beizubringen habe. Nach Ablauf der dafür von der
Ausländerbehörde gesetzten Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben.
- für die Bearbeitung des vorstehenden Antrags grundsätzlich eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird, die auch im Falle der Rücknahme des Antrags oder der Versagung der beantragten Amtshandlung nicht wieder zurückgezahlt wird.
Die mit der Ausführung des AufenthG betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Angaben nach dem AufenthG und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Daten dürfen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.